Der Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V.
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Durch das Landesfischereigesetz vom 11.07.1972 wurden Bildung und Aufgaben von Fischereigenossenschaften umfassend geregelt, deren Konstituierung bis zum 31.12.1973 erfolgen musste. Die fischereiliche Nutzung der Fließgewässer ist ohne eine Konstituierung rechtlich nicht zulässig! Trotzdem existieren bis heute vielfach und sogar an fischereilich bedeutenden Gewässern keine Fischereigenossenschaften nach den bestehenden Vorgaben. Vielmehr werden viele Fischereirechte ohne Fischereigenossenschaften oder gar nicht wahrgenommen.
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Fischereirechte werden durch vielfältige Nutzungsbeschränkungen entwertet oder in Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt.
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Weder im Fischereibeirat noch sonst auf Landesebene wurden die Interessen der Fischereigenossenschaften nachhaltig vertreten.
Diese Gründe veranlassten verschiedene Fischereigenossenschaften im Jahr 2000, sich im Verein "Verband der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens -VFG-" zusammenzuschließen.